Satzung

§ 1

Name und Sitz

(1)  Der Verein trägt den Namen Frischluft e.V. (im Folgenden: der Verein). Zusammenschlüsse regionaler Untergliederungen sind möglich. Grundsätzlich führen die regionalen Untergliederungen den Namen des Bundeslandes bzw. den Namen der kommunalen Gebietskörperschaft als Zusatz.

(2)  Der Verein ist unabhängig und überkonfessionell. Der Sitz des Vereins ist Erfurt. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

                                                                                                                                    § 2

Aufgaben und Zweck

(1)  Der Verein arbeitet mit dem Ziel, Kinder- und Jugendarbeit in offener Form zu betreiben und junge Menschen zur Selbstverwirklichung, zu einem verantworteten Leben in Freiheit und zu aktiver Mitarbeit im demokratischen Staat und in der pluralistischen Gesellschaft zu führen.

(2)  Dieses Ziel soll durch Maßnahmen i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB VIII (KJHG), insbesondere durch Seminare, praxisorientierte Angebote in den Bereichen Umweltschutz, Kultur, naturwissenschaftlich-technischer Bildung, sozialem Engagement im Dienst am Menschen, spielerischen und sportlichen Freizeitaktivitäten, nationaler und internationaler Jugendarbeit, Studienfahrten sowie durch Publikationen und Medienangebote, verwirklicht werden.

(3)  Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins führen ihre Aktivitäten im Sinne des Partizipationsgedanken i.S.d. § 12 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) selbst bestimmt durch.

§ 3
Verbandsstruktur

(1)  Gliederungen des Vereins sind die anerkannten Landesverbände. Die Landesverbände sind wirtschaftlich und organisatorisch unabhängige Vereine.

(2)  Die Anerkennung als Landesverband wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:

       a. die Satzung darf der Satzung des Vereins nicht widersprechen,

       b. Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister

       c. Nachweis der Gemeinnützigkeit i.S.v. § 17

       d. das satzungsmäßige Tätigkeitsgebiet umfasst mindestens ein Bundesland vollumfänglich.

(3)  Über die Anerkennung entscheidet auf Antrag der Bundesvorstand. Im Falle einer Nichtanerkennung entscheidet die Bundestagung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abschließend.

(4)  Die Anerkennung erlischt bei

       a. Löschung aus dem Vereinsregister,

       b. Erlöschen der Gemeinnützigkeit,

       c. Entzug der Anerkennung.

(5)  Über den Entzug der Anerkennung entscheidet der Bundesvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Auf Antrag des betroffenen Landesverbandes entscheidet die Bundestagung über den Entzug mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abschließend.

§ 4
Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder der anerkannten Landesverbände (Verbandsmitglieder) und die Einzelmitglieder. Jede natürliche und juristische Person, deren Sitz/Wohnsitz sich nicht im Tätigkeitsgebiet eines anerkannten Landesverbandes befindet, kann Einzelmitglied des Vereins werden.

(2)  Über die Aufnahme eines Einzelmitgliedes entscheidet der Bundesvorstand. Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein kann nur schriftlich erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3)  Die Einzelmitgliedschaft kann auch als Familienmitgliedschaft erworben werden. Hierbei werden alle in der Beitrittserklärung genannten Familienmitglieder Mitglied des Vereins. Das Nähere regelt die Finanz- und Verfahrensordnung des Vereins.

                                                                                                                                      § 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zu den Grundsätzen des Vereins.

(2)  Das Wahlrecht der Mitglieder beginnt, soweit es sich um natürliche Personen handelt, mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

(3)  Eine Übertragung des Wahl- und des Stimmrechts auf andere Mitglieder des Vereins ist nicht zulässig.

(4)  Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Beiträge. Das Nähere regelt die Finanz- und Verfahrensordnung des Vereins.

(5)  Verbandsmitglieder, deren Landesverband nicht den vollen Beitrag entsprechend der Finanz- und Verfahrensordnung an den Verein abgeführt hat, haben auf der Bundestagung kein Stimmrecht.

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch

       a. Beendigung der Mitgliedschaft in einem anerkannten Landesverband,

       b. Austritt,

       c. Ausschluss,

       d. Tod,

       e. Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen).

(2)  Ein Austritt ist schriftlich zu erklären und jederzeit möglich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. 

(3)  Mitglieder können wegen Verstoßes gegen die Satzung, wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Vereins oder aus sonstigem wichtigen Grund ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand mit 2/3- Mehrheit seiner Mitglieder. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedes entscheidet die Bundestagung abschließend.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Bundestagung,
2. der Bundesausschuss,
3. der Bundesvorstand.

§ 8
Bundestagung

(1)  Die Bundestagung ist das höchste Organ des Vereins.

(2)  Die Bundestagung setzt sich zusammen aus

  1. den Mitgliedern des Bundesausschusses und
  2. 50 weiteren Delegierten aus den anerkannten Landesverbänden, die entsprechend der Mitgliederzahl nach Hare-Niemeyer auf die anerkannten Landesverbände, die bis zum 31.12. des Vorjahres ihre Beitragsabführungen gem. § 11 Abs. 2 der FVO für das Vorjahr geleistet haben, verteilt werden. Ergibt sich bei Platz 50 ein rechnerischer Gleichstand, entscheidet das Los. Stichtag für die Berechnung ist der 31.12. des Vorjahres.

(3)  Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können nicht Delegierte der Bundestagung sein.

(4)  Jeder Delegierte der Bundestagung hat in der Bundestagung eine Stimme.

(5)  Zu den Aufgaben der Bundestagung gehören die Wahl und die Entlastung des Bundesvorstandes, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Bundesvorstandes, die Wahl von Kassenprüfern, die die Kasse jährlich zu prüfen haben, die Entgegennahme des jährlich zu erstellenden Kassenberichtes, die Festlegung der grundlegenden Richtlinien der Vereinsarbeit sowie sämtliche Aufgaben, die in dieser Satzung nicht anderen Organen zugeordnet sind.

(6)  Die Bundestagung tritt mindestens einmal im Jahr auf schriftliche Einladung des Bundesvorsitzenden zusammen. Sie muss ferner in einer Frist von 10 Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens vier anerkannte Landesverbände unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Bundestagung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig.

(7)  Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, die anerkannten Landesverbände sowie mindestens fünf Delegierte gemeinsam.

 

§ 9
Bundesausschuss

(1)  Der Bundesausschuss besteht aus dem gewählten Bundesvorstand und den Vorsitzenden der anerkannten Landesverbände. Im Verhinderungsfall wird der Landesvorsitzende durch einen stellvertretenden Landesvorsitzenden vertreten.

(2)  Aufgabe des Bundesausschusses ist die Koordination der Arbeit des Bundesvorstandes und der Landesverbände. Der Bundesausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Bundesvorsitzenden zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Bundesausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig.

(3)  Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand und die anerkannten Landesverbände.

 

§ 10
Bundesvorstand

(1)  Der Bundesvorstand besteht aus:

      a. dem Bundesvorsitzenden,

      b. zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,

      c. dem Bundesschatzmeister

      d. einen, drei, fünf oder sieben Beisitzern.

(2)  Der Bundesvorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sowie der Landes-, Kreis- und Stadt-verbände können nicht in den Bundesvorstand gewählt werden.

(3)  Die Zahl der Beisitzer wird vor dem Eintritt in die Wahlen mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(4)  Zu den Aufgaben des Bundesvorstandes gehören

      a. die Führung des Verbandes nach der Satzung sowie den Beschlüssen der Bundestagung und des Bundesausschusses,

      b. die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Kontrolle seines Vollzuges im Sinne der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung,

      c. die jährliche Erstellung eines Rechenschafts- und Kassenberichtes,

      d. die Wahl des Bundesgeschäftsführers auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden,

      e. die Anstellung von hauptamtlichen Mitgliedern.

(5)  Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal auf Einladung des Bundesvorsitzenden zusammen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Bundesvorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig.

(6)  Das Nähere regelt die Finanz- und Verfahrensordnung des Vereins.

§ 11

Rechtsgeschäftliche Vertretung und Vorstandshaftung

(1)  Der Bundesvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Bundesvorsitzenden, den zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden und dem Bundesschatzmeister. Der Verein wird vertreten durch den Bundesvorsitzenden und einen der drei anderen Bundesvorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder im Verhinderungsfall durch zwei andere Bundesvorstandsmitglieder gemeinsam.

(2)  Die Mitglieder des Bundesvorstandes haften dem Verein gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

§ 12
Niederschriften

(1)  Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften anzufertigen. 

(2)  Ein Protokollführer wird zu Beginn der Sitzungen gewählt. Die Protokollführung ist stets sicherzustellen. Im Verhinderungsfall hat eine Nachbesetzung zu erfolgen. Die Niederschriften sind von dem Bundesvorsitzenden, dem Protokollführer und gegebenenfalls dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(3)  Die Protokolle werden den Mitgliedern des jeweiligen Organs innerhalb von zwei Monaten zugestellt. Der Rechenschafts- und Kassenbericht verbleibt in der Bundesgeschäftsstelle.

(4)  Die Protokolle sind auf der nächsten Sitzung des entsprechenden Gremiums zu genehmigen.

 

§ 13
Kuratorium

(1)  Es kann ein Kuratorium gebildet werden.

(2)  Das Kuratorium berät auf Anfrage des Bundesvorstandes den Verein in allen Fragen der satzungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung.

(3)  Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag und nach Beschluss des Bundesausschusses ohne zeitliche Begrenzung berufen.

(4)  Ein berufenes Mitglied kann auf eigenen Wunsch die Berufung zurückgeben. Damit erlischt die Mitgliedschaft im Kuratorium.

(5)  Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.

 

§ 14
Fördermitgliedschaft

(1)  Natürliche und juristische Personen, die den Verein unterstützen wollen, ohne Vollmitglied zu werden, können Fördermitglieder werden.

(2)  Fördermitglieder haben bei der Bundestagung Rederecht, jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Fördermitglieder können nicht in Vorstandsämter gewählt werden.

(3)  Fördermitglieder verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Förderbeitrages.

(4)  § 6 gilt entsprechend.

§ 15

Vermögen und Geschäftsjahr

(1)  Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins.

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 16

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bundestagung. Satzungsänderungen müssen in der Einladung als Tagesordnungspunkt angekündigt sein.

 

§ 17
Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Der Vorstand sowie Vorsitzende und Mitglieder von Ausschüssen können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Innerhalb der Höchstgrenzen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG entscheidet der Bundesvorstand auf Vorschlag des Bundesschatzmeisters per Beschluss. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

                                                                                                                                                         § 18

Selbstauflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Bundestagung mit einer Mehrheit von 3/ 4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein Frischluft Bildungs- und Freizeitwerk e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein zum Zeitpunkt der Auflösung vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sein oder nicht bestehen, so fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Vereine Frischluft Brandenburg-Berlin e.V., Frischluft Hamburg e.V. und Frischluft Nordrhein-Westfalen e.V., die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 19
Schlussbestimmungen

(1)  Die Finanz- und Verfahrensordnung regelt den einheitlichen und möglichst reibungslosen Ablauf der notwendigen Organisations- und Verwaltungsarbeit, insbesondere für Wahlen und Finanzen. Die Finanz- und Verfahrensordnung und Änderungen an ihr werden mit den dort vorgesehenen Mehrheiten der Bundestagung beschlossen.

(2)  Sämtliche in dieser Satzung verwandten männlichen Funktionsbezeichnungen gelten auch ohne besondere Kennzeichnung in weiblicher Form.

(3)  Diese Satzung tritt am Tage nach der Annahme in Kraft.

Errichtet am 17. Oktober 1989

ergänzt am 29. November 1989

ergänzt am 8. Februar 1989

neu gefasst am 13. November 1993

geändert am 18. Juni 1995

geändert am 1. September 1996

neu gefasst am 17. Juni 1998

geändert am 16.2.2002

neu gefasst am 4.April 2004

geändert am 12. März 2005

geändert am 4. März 2007

geändert am 6. April 2008

geändert am 16. April 2011

geändert am 21. Mai 2017

geändert am 14.04.2019

geändert am 25.06.2022

zuletzt geändert am  01.07.2023